Vorfälligkeitsentschädigungsrechner
Vorfälligkeitsentschädigung berechnen
Wenn ein Kreditempfänger vorzeitig das Darlehen zurückzahlen oder aus dem Kreditvertrag aussteigen will, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet werden.
Während Darlehensnehmer einen Kredit mit variablen Zinsen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, ist das bei Darlehen mit Zinsbindung etwas schwieriger. Eine Kündigung ist dann nämlich frühestens nach 10 Jahren und einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich.
Wer nun sein Darlehen trotzdem vorfristig auflösen möchte, von dem verlangt die Bank eine Entschädigung. Mit dieser sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung egalisiert eine Bank den Zinsschaden aus der vorzeitigen Darlehensrückführung.
Mit unserem Vorfälligkeitsrechner können Sie schnell, bequem und einfach die Höhe der Entschädigung, die Sie an Ihre Bank entrichten müssten, ermitteln.
Nach einer Lücke unter dem Rechner geht es mit Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung weiter!
Der Vorfälligkeitsentschädigungsrechner – so nutzen Sie ihn
Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung benötigen Sie zwei Dinge. Zum einen den Darlehensvertrag, zum anderen die Information, wie hoch die Restschuld zum Datum der Ablöse sein wird. Diese Zahl erfahren Sie von ihrer Bank.
Die Dateneingabe
- Zunächst einmal gilt zu klären, ob der Termin der Ablösung identisch mit dem Termin einer Ratenzahlung ist.
- Welches Ablösedatum Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Im nächsten Schritt greift die Information der Bank, wie hoch die Restschuld nach Zahlung der fälligen Rate ausfällt.
- Um die genaue Entwicklung des Darlehens zu ermitteln, muss nun die Eingabe der vollständigen Darlehensauszahlung erfolgen. Diese Information finden Sie in den Kontoauszügen zu ihrer Baufinanzierung.
- Das Ende der Sollzinsbindung entnehmen Sie dem Kreditvertrag, ebenso die Höhe des Zinssatzes und der monatlichen Rate.
- Mit diesen Daten lässt sich bereits eine erste Kalkulation der möglichen Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen. Der Feinschliff erfolgt durch die „Optionalen Angaben“.
- Gab es die Option, eine Sondertilgung vorzunehmen? Wenn ja, muss die Bank diese bei der Kostenermittlung berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn Sie tatsächlich eine Sondertilgung vorgenommen haben.
- Die Häufigkeit der Ratenzahlungen schlägt sich im effektiven Jahreszins nieder.
- Die Fragen nach der Risikoersparnis, der Margenerstattung, dem Wiederanlagezins, der Höhe der Verwaltungskosten und der einmaligen Bearbeitungsgebühr kann ihnen nur ihre Bank beantworten, wenn sie denn will.
Das Ergebnis
Sie sehen, dass es im Ergebnis drei Positionen gibt, welche die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung senken.
- Zunächst einmal wird der Bruttozinsschaden der Bank durch die vorzeitige Ablösung ausgewiesen.
- Die vereinbarten Zinsen enthalten eine sogenannte Risikoprämie für den möglichen Kreditausfall. Da Sie das Darlehen kündigen, muss die Bank nicht mehr damit rechnen, dass Sie in Zahlungsverzug kommen, darf also diese Risikoprämie nicht mit einbeziehen.
- Das Gleiche gilt für die Verwaltungskosten. Diese waren auch im Zinssatz kalkuliert. Wo es jedoch kein Darlehen gibt, fallen auch keine Verwaltungskosten an.
Wechseln Sie nicht die Bank, sondern lediglich das Darlehen, muss ihnen die Bank die Margenerstattung gutschreiben. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen ihren Zinsen und dem Ertrag der Einlage, aus welcher der Kredit finanziert wurde.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Bank jedoch eine Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Ablöse erhebt. Diese wird auf die Zwischensumme aufgeschlagen, am Ende steht der Betrag, den Sie als Vorfälligkeitsentschädigung entrichten müssen.
Wann wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig?
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung durch Kreditnehmer
Zahlt der Kreditnehmer sein Darlehen vorzeitig zurück, kann der Kreditgeber nach § 502 BGB eine angemessene Entschädigung für den unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entstandenen Zinsverlust oder sonstige Kosten wie etwa Bearbeitungsgebühren für die vorfristige Rückzahlung verlangen.
Vorfälligkeitsentschädigung auch bei Kündigung durch die Bank
Kündigt die Bank einem Kreditnehmer während der Zinsbindungsfrist das Darlehen aufgrund von Zahlungsverzug, kann sie nach § 280 Abs. 1 BGB auch in diesem Fall eine so genannte unechte Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des entgangenen Zinsgewinnes verlangen. Das unterstreicht auch ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 11.02.2015 (Az. 9 U 153/14). In diesem urteilten die Richter, dass der § 497 Abs. 1 BGB nicht so auszulegen sei, dass die Bank nach Kündigung ihrerseits nur Verzugszinsen fordern könne. Der Zeitraum, für den die Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden kann, beginnt laut dem OLG Stuttgart dabei schon mit der Kündigung und nicht erst mit dem Tag der Rückzahlung des Darlehens.
Wie hoch darf eine Vorfälligkeitsentschädigung sein?
Es gelten folgende Grenzen:
- Die Vorfälligkeitsentschädigung darf 1,00 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht übersteigen. Ist der Zeitraum zwischen vereinbarter und vorzeitiger Rückzahlung nicht größer als ein Jahr, darf sie 0,50 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht übersteigen.
- Die Vorfälligkeitsentschädigung darf den Betrag der Darlehenszinsen, die zwischen der vereinbarten und der vorzeitigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer noch zu entrichten gewesen wären, nicht übersteigen.
Wann ist eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen?
Einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gibt es nicht, wenn
- die vorzeitige Rückzahlung aus einer Restschuldversicherung geleistet wird oder
- wenn im Darlehensvertrag unzureichende Angaben zur Laufzeit, dem Kündigungsrecht durch den Darlehensnehmer oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht wurden.
Zusammenfassung
Zum Abschluss finden Sie eine grafisch aufbereitete Zusammenfassung darüber, wann eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben werden darf und in welcher maximalen Höhe.