Die Vermieterbescheinigung – sie ist wieder Pflicht
Es ist 13 Jahre her, im Jahr 2002, als die Vermieterbescheinigung aufgrund zu hohen Verwaltungsaufwandes abgeschafft wurde. Am 1. November 2015 erlebt sie jedoch ihr Comeback. Ab diesem Datum muss sich ein Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Umzug bei seiner zuständigen Meldebehörde unter Vorlage der Vermieterbescheinigung anmelden.
Der Mieter muss sich aber nicht nur unter Vorlage der Vermieterbescheinigung (PDF Download) anmelden, er muss sich auch bei dem Einwohnermeldeamt an seinem bisherigen Wohnort ummelden. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag, der natürlich für beide Seiten wünschenswert, aber nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, ist die Vermieterbescheinigung zwingend.
Eine offizielle Abmeldung ist notwendig, wenn der Mieter ins Ausland zieht. Einige Gemeinden ermöglichen neben der schriftlichen Meldung inzwischen auch eine elektronische.
- Vermieter müssen Mietern bei Ein- oder Auszug eine Vermieterbescheinigung ausstellen.
- Die Vermieterbescheinigung muss bei der zuständigen Meldebehörde vorgelegt werden.
- Geschieht beides nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, sind Bußgelder in Höhe von 1.000 Euro fällig.
- Die Bescheinigung soll vor allem Scheinanmeldungen verhindern.
Versäumnis kommt teuer
Wie sehr diese neue Regelung dem Gesetzgeber am Herzen liegt, zeigen die Bußgelder, die bei Versäumnis oder Nicht-Einhaltung der Fristen aufgerufen werden. Versäumt der Mieter die Frist von 14 Tagen, droht ihm ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro. Stellt der Vermieter die Bescheinigung zu spät oder gar nicht aus, wird er ebenfalls mit einer Strafe von 1.000 Euro belegt.
Es obliegt dabei dem Mieter, dass er bei der Abmeldung darauf hinweist, dass der Vermieter noch keine Vermieterbescheinigung ausgestellt hat. Nur so vermeidet er, dass er selbst auch belangt wird.
Richtig teuer wird eine fiktive Vermietung. Ist eine Person nur polizeilich an einer Anschrift gemeldet, beispielsweise um einen Parkschein zu erhalten, hat aber keinerlei Bezug zu der Wohnung, drohen dem Vermieter für diese „Scheinvermietung“ bis zu 50.000 Euro Geldstrafe. Bislang konnte sich jeder überall polizeilich anmelden, ohne, dass er an dieser Anschrift auch tatsächlich lebte.
Sinn und Zweck der Vermieterbescheinigung
Es stellt sich natürlich die Frage, was der Gesetzgeber mit der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung bezweckt. Die Wiedereinführung der sogenannten Vermieterzustimmung soll vor allem Scheinanmeldungen verhindern, sagte der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), am Freitag in Berlin. (Münchner AZ, 29.6.2012)
Die Rechtsgrundlage für die Vermieterbescheinigung findet sich im Paragraf 17 des Bundesmeldegesetzes (MeldFortG):
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens 1 Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.
Der Paragraf 10 Bundesmeldegesetz regelt die Mitwirkungspflicht des Vermieters:
„Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen.“
Mit der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung soll es zum einen Kriminellen erschwert werden, abzutauchen. Zum anderen wird aber beispielsweise der unzulässigen Registrierung für einen bestimmten Kita-Platz an einem anderen Wohnort ein Riegel vorgeschoben.
Dazu kommt, dass unerlaubtes Untervermieten erschwert wird. Der Wohnungseigentümer hat gegenüber dem Einwohnermeldeamt ein Auskunftsrecht über die gemeldeten Personen im Haus. Damit besteht eine Rechtsgrundlage, bei unerlaubter Untervermietung den Hauptmieter abzumahnen oder zu kündigen.
Und was sagt der Datenschutz?
Die Vermieterbescheinigung darf, so absurd es klingt, künftig für Werbezwecke beim Mieter verwendet werden, wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar formulierte es bei der Verabschiedung des „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens“ im Jahr 2012 folgendermaßen: „“Damit geht ein Stück Selbstbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger verloren.“ (Osnabrücker Zeitung, zitiert in Münchner AZ, 29.6.2012)
Wie sehen es die Verbände?
Der Eigentümerverband Haus und Grund sieht in der Neuregelung kein Problem, da der Vermieter nicht in der Pflicht ist, die Meldung selbst bei der Behörde vorzunehmen, so der Verbandssprecher Alexander Wiech in der Tageszeitung „Die Welt“ am 7.4.2015.
Der Justiziar des Deutschen Mieterbundes, Dietmar Wall, sieht dies jedoch anders. „Für Mieter wird die Anmeldung beim Einwohneramt ihres neuen Wohnorts damit wieder komplizierter“ („Die Welt“, 7.4.2015). Für ihn liegt die Problematik darin, dass Vermieter bei Unterzeichnung des Mietvertrages die Vermieterbestätigung nicht dabei haben und vergessen, sie fristgerecht nachzuweisen. Der neue Mieter sei dann in der unschönen Lage, seinen neuen Vermieter beim Einwohnermeldeamt anzuschwärzen.
Dem könnte natürlich entgegengewirkt werden, wenn die Standardmietverträge gleich die Vermieterbescheinigung als Bestandteil enthielten.
Ein Begriff – zwei Sachverhalte
Nachdem die Vermieterbescheinigung im Jahr 2002 verschwand, blieb der Begriff jedoch weiterhin fester Bestandteil des Wortschatzes. Dahinter verbarg und verbirgt sich immer noch eine Art Zeugnis, welches der Vermieter dem Mieter zur Vorlage bei einem neuen Vermieter vorlegen kann. Damit bestätigt der bisherige Vermieter, dass keine Mietschulden bestehen und auch keine sonstigen Forderungen gegen den bisherigen Mieter offen sind.
Es bleibt abzuwarten, wie oft es hier beim Auszug des Mieters zu einem Missverständnis kommen wird. Laut Bundesgerichtshof hat der Mieter nämlich keinen Anspruch auf diese Form der Vermieterbescheinigung (BGH VIII ZR 238/08). Es bleibt also zu hoffen, dass Vermieter schnellstens Kenntnis davon erhalten, dass die „neue“ Vermieterbescheinigung rechtlich zwingend ist.