Schuldzinsen absetzen
Nutzen Sie die steuerliche Absetzbarkeit aller Finanzierungskosten
Schuldzinsen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Erfahren Sie hier, unter welchen Umständen das möglich ist und was Sie dabei beachten sollten.
- Schuldzinsen sind absetzbar, wenn es sich bei der Verbindlichkeit um eine Betriebsschuld handelt.
- Private Finanzierungskosten können nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Dabei hilft das Drei-Konten-Modell.
- Bei Nutzung des Drei-Konten-Modells gilt es, Einiges zu beachten, z.B. Steuerfallen.
- Relevant ist der Zeitpunkt, wann Schuldzinsen angefallen sind und nicht, wann sie gezahlt wurden.
Wann sind Schuldzinsen steuerlich absetzbar?
Schuldzinsen sind immer dann steuerlich absetzbar, wenn eine Verbindlichkeit, für die Sie Zinsen bezahlen, eine Betriebsschuld darstellt. Dies ist der Fall, wenn Sie Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern sowie betrieblichen Aufwendungen finanzieren.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihrem Betrieb Fremdkapital als liquide Mittel zur Verfügung stellen. Dagegen können private Finanzierungskosten steuerlich nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Aus diesem Grundsatz heraus ist deshalb zu versuchen, alle privaten Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich zu verlagern, damit die anfallenden Schuldzinsen steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Hierüber hat auch der XI. Senat des Bundesfinanzhofes in einem Urteil (Az. XI R 34/93, BStBl II S. 877) entschieden: Es steht einem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, ob dieser seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert. Des Weiteren gibt es keine Rechtspflicht, die besagt, dass Sie Betriebseinnahmen vorrangig zur Rückzahlung betrieblicher Schulden einsetzen müssen.
Es handelt sich demnach um keinen Missbrauch der Gestaltungsfreiheit, wenn Sie eine private Verbindlichkeit entweder mit einem betrieblichen Kontokorrentkredit zurückzahlen und Ihre privaten Ausgaben mit Kredit finanzieren oder wenn Sie Ihre Einnahmen zur Rückzahlung Ihrer privaten Verbindlichkeiten einsetzen und den betrieblichen Kontokorrentkredit bestehen lassen.
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Drei-Konten-Modell
Mit dem Drei-Konten-Modell erreichen Sie selbst dann eine steuerliche Abzugsmöglichkeit, wenn Sie ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung kaufen und den Kaufpreis mit einem Bankdarlehen finanzieren. Im Klartext:
- Konto 1 stellt das betriebliche Konto dar. Über dieses verbuchen Sie alle Betriebseinnahmen. Aber Achtung: Dieses Konto muss ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
- Auch das Konto 2 stellt ein betriebliches Konto dar. Über dieses verbuchen Sie alle Betriebsausgaben, d. h. Sie nehmen auf diesem Konto Kredit in Anspruch (Kreditkonto).
- Über das Konto 3 wickeln Sie dann ausschließlich Ihre privaten Vorgänge ab.
Vom Konto 1 (Guthabenkonto) können Sie nun Gelder entnehmen und auf Ihr Privatkonto, also Konto 3 übertragen. Nehmen Sie auf Konto 3 Kredite in Anspruch, weil Sie bspw. den Kauf eines privaten Einfamilienhauses darüber finanzieren, können Sie durch eine Entnahme von Konto 1 diesen privaten Kredit (dessen Zinsen Sie steuerlich nicht absetzen können) zurückzahlen.
Lenken Sie dann noch alle Betriebsausgaben über das Konto 2, entsteht auf diesem Konto zwangsläufig ein entsprechender Sollsaldo. Da aber die Kreditinanspruchnahme auf Konto 2 eindeutig betrieblich veranlasst ist, können Sie die Zinsen hierfür als Betriebsausgaben steuerlich absetzen!
Dadurch können Sie all Ihre privaten Verbindlichkeiten in den betrieblichen Bereich überführen und somit eine ganze Menge an Steuern sparen. Falls Ihr Finanzamt Ihre Gestaltungsmöglichkeit nicht anerkennt, sollten Sie Rechtsmittel einlegen, damit Sie mögliche Ansprüche sichern.
Allerdings lauern beim Drei-Konten-Modell auch einige Steuerfallen, die Sie aber leicht umgehen können. Vermeiden Sie bspw. grundsätzlich eine zeitgleiche Umschuldung des Ausgabenkontos sowie die Rückzahlung von Privatschulden durch Entnahmen aus dem Einnahmenkonto.
Vereinbaren Sie mit Ihrer Bank keine Kompensation von Guthaben- und Kreditkonto. Eine Kompensation bedeutet nämlich, dass Guthaben- und Kreditkonto zinsmäßig eine Einheit bilden. Vielmehr sollten die Konten streng voneinander getrennt geführt werden.
Achten Sie darauf, dass das betriebliche Einnahmekonto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird (Konto 1 sollte also nie im Soll stehen!). Veranlassen Sie auch keine Umbuchungen zwischen den Ausgabe- und den Einnahmekonten, wenn bspw. auf dem Ausgabenkonto versehentlich Gelder eingehen oder auf dem Einnahmekonto zufällig Ausgaben verbucht werden. Denn mit derartigen Umbuchungen stellen Sie ganz klar einen Zusammenhang zwischen den Konten dar.
Ferner gilt: Tätigen Sie keine allzu umfangreichen Entnahmen von Konto 1 bei gleichzeitiger Kreditaufnahme für größere betriebliche Investitionen und lenken Sie Entnahmen nicht direkt auf ein privates Kreditkonto zur Tilgung Ihrer privaten Schulden, sondern verbuchen Sie Ihre Einnahmen zunächst auf Ihrem Kontokorrentkonto und tilgen Sie dann von da aus – zu einem späteren Zeitpunkt – Ihre privaten Schulden.
Surftipp: Finanzierung berechnen
Der Zeitpunkt der Entstehung der Schuldzinsen
Damit Sie Schuldzinsen als Betriebsausgaben absetzen können, kommt es für Sie als bilanzierenden Gewerbetreibenden lediglich darauf an, für welchen Zeitraum diese angefallen sind – und nicht, zu welchem Zeitpunkt Sie gezahlt haben.
Im Klartext: Berechnet Ihnen die Bank Zinsen und belastet sie Ihnen diese jedoch erst am 3. Januar des darauf folgenden Jahres, sind diese Zinsen trotzdem noch im vergangenen Jahr steuermindernd abzuziehen.
Dagegen können Zinsen, die für das neue Jahr anfallen, nicht schon im vergangenen Jahr steuerlich abgezogen werden (auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt bezahlt wurden).
Als Freiberufler gilt hingegen das Abflussprinzip, d .h. Zinsen, Disagio und sonstige Finanzierungsnebenkosten sind nur in dem Jahr steuerlich abzugsfähig, in dem diese auch tatsächlich bezahlt wurden. Vergeht allerdings zwischen der Zahlung des Disagios und der Darlehensauszahlung kein Zeitraum von max. 4 Wochen, darf das Disagio noch für das vergangene Jahr geltend gemacht werden.
Wenn Sie eine Einnahmen-/Überschussrechnung erstellen, können Sie das Disagio bereits zum Zeitpunkt des Einbehalts, d.h. bei Darlehensauszahlung, in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Die Finanzverwaltung akzeptiert allerdings nur ein Disagio von max. 10 % für ein Darlehen mit 5jähriger Zinsfestschreibung.
Nicht so bilanzierende Gewerbetreibende: Sie können ihr Disagio nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern müssen dies auf die Laufzeit des Kredits bzw. der Zinsfestschreibungsdauer verteilen. Wichtig: Auch Bearbeitungsgebühren werden vom Grundsatz her wie ein Disagio behandelt.