Darlehensvertrag
Beim Verbraucherkredit wird zwischen einem Kreditinstitut als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet die Bank, dem Verbraucher einen bestimmten Darlehensbetrag über eine vereinbarte Laufzeit zur Verfügung zu stellen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Verbraucher zur fristgerechten Rückzahlung des Darlehens inkl. der vertraglich vereinbarten Zinsen.
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Bei Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Um Geldgebern und Kreditnehmern im privaten Umfeld mehr Sicherheit zu bieten, stellen wir Ihnen diesen Muster-Kreditvertrag zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Die bei Ihnen gespeicherte Version können Sie bequem direkt am Rechner ausfüllen.
Einige Banken bieten inzwischen voll digitale Abschlüsse von Kreditverträgen an. In diesem Fall muss also kein Darlehensvertrag mehr ausgedruckt und unterschrieben werden, sondern der Vertrag wird komplett online ausgefüllt und abgeschickt.
In unserem Privatkreditrechner finden Sie unter „erweiterte Optionen“ zwei Felder „100% Online-Abschluss“ und „Video-Ident“.
Angebote mit 100% Online-Abschluss können volldigital abgeschlossen werden. Bei Darlehen mit Video-Ident erfolgt die Identitätsprüfung direkt online am Rechner. Der eigentliche Darlehensvertrag kann aber trotzdem noch ausgedruckt und unterschrieben abgeschickt werden müssen.
Wichtige Bestandteile des Darlehensvertrages
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich dazu, die Geldsumme in mehreren oder einem einzigen Betrag zurückzuzahlen, bzw. die „geliehene“ Sache oder aber eine gleichwertige an den Darlehensgeber zurückzugeben.
Zusätzlich dazu muss das vereinbarte Entgelt an den Darlehensgeber gezahlt werden. Da es oftmals Streitigkeiten in einigen dieser Punkte gibt, sollte ein Kreditvertrag immer schriftlich geschlossen werden. So lassen sich Falschangaben u. ä. besser prüfen, kommt es zu einem Rechtsstreit.
Im Vertrag selbst müssen dabei der Darlehensbetrag genannt sein und in welcher Form dieser zurückgezahlt wird, beispielsweise in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten. Weiterhin muss dabei aufgeführt sein, welche Verzinsung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Diese setzt sich z. B. aus dem Nominalzins und den anfallenden Gebühren und Kosten zusammen. So entsteht der Effektivzins, der meist von Bedeutung für den korrekten Vergleich der unterschiedlichen Angebote ist. Außerdem muss die Laufzeit der Rückzahlungsvereinbarung bzw. der Zinsbindung angegeben sein.
Standardinformationen, die der Darlehensgeber liefern muss:
- die Laufzeit des Kreditvertrags;
- der Gesamtkreditbetrag;
- der Sollzinssatz und die mit diesem Zinssatz verbundenen Bedingungen;
- der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der Zahlungen;
- mit dem Vertrag zusammenhängende oder daraus entstehende Gebühren;
- Konsequenzen bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfall.
Auch die Kündigungsfristen und Widerrufsbedingungen dürfen nicht vergessen werden.
Eine weitere wichtige Regelung im Hinblick auf den Darlehensvertrag ist dessen Formvorschrift. So darf dieser nie elektronisch geschlossen werden. Es gilt die Schriftform und er muss von Hand unterzeichnet werden. Auch die Zinsen dürfen nicht an Wucher grenzen, da der Vertrag sonst schnell als sittenwidrig und somit nichtig gilt.
Privatkredit
Gesetzliche Regelung
Die gesetzlichen Regelungen zum Darlehensvertrag sind im §488 des BGB festgehalten. Für Verbraucherkredite gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
So sind nach §491 ff. BGB Verbraucherkredite Darlehen ab einem Betrag von 200,00 EUR, die an natürliche Personen (Verbraucher) für nichtgewerbliche (private) Zwecke vergeben werden. §512 BGB erweitert den Geltungskreis um Existenzgründungsdarlehen bis zu einem Höchstbetrag von 75.000,00 EUR.
Welche Pflichten leiten sich aus den gesetzlichen Vorschriften ab?
Aus den gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherkredite leiten sich zahlreiche Informations- und Formpflichten ab:
Vorvertragliche Informationspflichten des Kreditinstitutes
Als Darlehensgeber hat das Kreditinstitut gegenüber dem Darlehensnehmer gemäß §491a BGB und Art. 247 BGBEG folgende vorvertragliche Informationspflichten:
- Überlassung aller für den Vertragsabschluss relevanter Daten in Textform nach gesetzlicher Vorgabe (dient zur Prüfung des Angebotes und dem Vergleich mit anderen Angeboten)
- Entwurf des Darlehensvertrages bereitstellen
- Erläuterungen zum Darlehensvertrag bereitstellen (damit der Verbraucher alle Inhalte des Vertragsentwurfes verstehen und beurteilen kann. Zu diesen Erläuterungen gehören auch Hinweise zu Folgen bei Zahlungsverzug).
Informationen während der Laufzeit des Darlehens
Sollten sich während der Laufzeit des Darlehens relevante Punkte wie Sollzinssatz, der genehmigte Kreditrahmen beim Dispokredit oder anderes ändern, muss das Kreditinstitut den Verbraucher darüber gemäß §493 BGB und Art. 247 EGBGB laufend informieren.
Welche Formen von Verbraucherkrediten gibt es?
Verbraucherkredite werden meist bereitgestellt als
- Ratenkredit (Privatkredit) – auf einem eigenen Darlehenskonto
- Dispo Kredit (Überziehungskredit) – auf dem Giro- oder Kontokorrentkonto des Kunden
- Abrufkredit (Rahmenkredit) – auf einem eigenen Darlehenskonto
Besicherung des Darlehens
Die meisten Darlehen verlangen Sicherheiten, die zum Einsatz kommen, falls der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Das können ein Auto, das Haus oder eine Lebensversicherung u. v. m. sein.
In einigen Fällen reicht das den Banken noch nicht aus, so dass auch eine Bürgschaft verlangt wird. Dabei verbürgt sich ein anderer Mensch für den Darlehensnehmer. Sobald dieser seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, kann die Bank die ihr zustehende Summe vom Bürgen einfordern. Doch nicht alle Bürgschaften sind automatisch auch rechtsgültig.
Laut aktueller Rechtsprechung gelten die von einem Lebenspartner unterzeichneten Bürgschaften, die diesen im Falle der Vollstreckung vollständig überfordern würden, oft als nichtig. Denn der Bürge hat in diesem Fall oft nur aus reiner Verbundenheit zum Darlehensnehmer unterschrieben.
Ist die Bürgschaft allerdings gültig, kann die Bank auf das gesamte Privatvermögen des Bürgen zugreifen. Dabei ist es diesem sogar zuzumuten, sein selbst genutztes Wohneigentum veräußern zu müssen, um das Darlehens zu bedienen.
Autokredit
Wie kann man einen Privatkredit kündigen?
Für die Kündigung eines Verbraucherkredites bzw. -vertrages durch den Darlehensnehmer gelten die Fristen gemäß §489 BGB und §490 BGB.
Ab hier kurz anreißen und ausführliche Informationen unter eigenen Ratgebern „Kredit kündigen“ mit Unterpunkten „Ratenkredit kündigen“, „Dispokredit kündigen“, „Rahmenkredit kündigen“ und „
Ratenkredite, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden
Grundsätzlich gilt bei Ratenkrediten mit über die gesamte Laufzeit fest vereinbartem Zinssatz, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung kann frühestens sechs Monate nach Auszahlung durchgeführt werden. Nach frühestens neun Monaten (sechs Monate ab Auszahlung mit drei Monaten Frist) wäre der Verbraucher einen solchen Vertrag also los.
Ratenkredite, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden
Bei Ratenkrediten, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, greift die EU-Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. Gemäß dieser Richtlinie kann der Darlehensnehmer nun jederzeit vom Vertrag zurücktreten ohne eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Die Bank darf im Gegenzug allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese beträgt:
- Maximal 1,00 Prozent des noch ausstehenden Restsaldos bei Darlehen mit mehr als 12 Monaten Restlaufzeit
- Maximal 0,50 Prozent des noch ausstehenden Restsaldos bei Darlehen mit weniger als 12 Monaten Restlaufzeit
Sonderfall Widerruf
Gemäß der oben erwähnten EU-Richtlinie kann ein Verbraucher innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Nennung von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten. Hinweis: einige Banken gewähren ein längeres Widerrufsrecht von bis zu acht Wochen. Sind solche Regelungen in den AGB des Kreditgebers festgehalten werden sie somit fester Bestandteil des Darlehensvertrages.
2015 wurde ein BGH Urteil erlassen, dass auf die Widerrufsklauseln in den Kreditverträgen zielt. Speziell in den Jahren zwischen Ende 2002 und 2010 wurden sehr viele unwirksame Widerrufsklauseln in den Darlehensverträgen verwendet.
Nach Ansicht des BGH hatten die Kunden bei diesen fehlerhaften Klauseln ihr Widerrufsrecht nicht hinreichend vermittelt bekommen. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist bei Übergabe der unterzeichneten Unterlagen nicht anfing zu laufen. Im Ergebnis existiert damit die 2-Wochen-Frist noch und die Kunden können die alten Verträge rückabwickeln.
Ob auch Ihr Kreditvertrag in Frage kommt, können Sie bei den Verbraucherzentralen prüfen lassen. Viele Anwälte bieten eine kostenfreie Beratung zum Thema.
Vorsicht Falle!
Es gibt Anbieter am Markt, die dickes Geschäft wittern und Ihnen anbieten, die Streitereien für Sie zu übernehmen. Dafür verlangen sie in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr für die Prüfung Ihres Kreditvertrages und anschließend eine saftige Beteiligung an den Ersparnissen, die sie für Sie erstritten haben. Das können bis zu 40 Prozent sein!
Lassen Sie von solchen Angeboten die Finger weg. Sie brauchen niemanden, der Ihnen Ihr gutes Recht erstreitet, das können Sie auch selbst mit der Hilfe eines seriösen Anwalts.